Zum 1. März 2020 ist das Masern­schutz­ge­setz im Kraft getre­ten. Gemäß diesem müssen Per­so­nen, die in Ein­rich­tun­gen tätig sind „in denen über­wie­gend Säug­lin­ge, Kinder oder Jugend­li­che betreut werden“, ihre Immu­ni­tät gegen Masern nach­wei­sen. (§33 Impf­schutz­ge­setz). Wenn du deinen Frei­wil­li­gen­dienst an einer Schule antrittst, ist ein solcher Nach­weis auf jeden Fall nötig. Falls du in einer gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­ti­on oder poli­ti­schen Ein­rich­tung tätig bist, besprich dies bitte mit deiner Ein­satz­stel­le. Der Nach­weis muss vor Dienst­be­ginn erbracht werden und erfolgt über das Vor­zei­gen des Impf­aus­wei­ses oder über eine ärzt­li­che Beschei­ni­gung der Immu­ni­tät, die anhand eines Blut­tests fest­ge­stellt werden kann.