Auch während deines FSJ/BFD hast du wei­ter­hin Anspruch auf Kin­der­geld, wenn du das 25. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hast. Der Frei­wil­li­gen­dienst zählt wie eine Schul- oder Berufs­aus­bil­dung. Die Fami­li­en­kas­se wird einen Nach­weis über  dein FSJ oder deinen BFD sehen wollen. Diesen bekommst du von uns.