Frei­wil­li­ge können während ihres Frei­wil­li­gen­diens­tes zusätz­li­che Unter­stüt­zung in Form von Wohn­geld oder ALG II beantragen.

Wohn­geld

Wohn­geld ist ein Miet­kos­ten­zu­schuss. Frei­wil­li­ge können Wohn­geld nur für den Haupt­wohn­sitz bekom­men und wenn sie dort allein oder in einer WG wohnen — nicht aber, wenn sie bei den Eltern wohnen. Alle Frei­wil­li­gen können Wohn­geld bei der Wohn­geld­be­hör­de in ihrer Stadt oder Gemein­de bean­tra­gen. Die Behörde ent­schei­det, ob sie Wohn­geld bezahlt. Ein Rechts­an­spruch auf Wohn­geld besteht nicht. In dieser Bro­schü­re des Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Inneren, Bau und Heimat sind wich­ti­ge Hinweis zum Nachlesen.

ALG II (Arbeits­lo­sen­geld II)

Arbeits­lo­sen­geld II ist eine exis­tenz­si­chern­de Leis­tung und wird umgangs­sprach­lich oft Hartz IV genannt. Neben Kosten für Unter­kunft wird auch der soge­nann­te Regel­be­darf gezahlt. Dies soll die regel­mä­ßi­gen Aus­ga­ben decken. Das Taschen­geld wird auf das Arbeits­lo­sen­geld II ange­rech­net. Vom Taschen­geld sind 250 Euro „nicht zu berück­sich­ti­gen­de Ein­nah­men“. Das bedeu­tet, dass die Frei­wil­li­gen 250 Euro behal­ten dürfen. Frei­wil­li­ge müssen während des Bezugs von ALG II keine Arbeit aufnehmen.

Der Bezug von Wohn­geld und ALG II schlie­ßen sich gegen­sei­tig aus. Du kannst also nur immer eine der Leis­tun­gen erhalten.

Wir ver­su­chen vor Start des Frei­wil­li­gen­diens­tes einen Info­ter­min zu den Themen zu organisieren.