Du musst während deines Frei­wil­li­gen­diens­tes in einer gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ver­si­chert sein. Eine private Kran­ken­ver­si­che­rung ist während des Frei­wil­li­gen­diens­tes nicht möglich. Außer­dem müssen sich Frei­wil­li­ge selbst ver­si­chern: Sie dürfen nicht in einer Fami­li­en­ver­si­che­rung über die Eltern oder den*die Ehepartner*in ver­si­chert sein. Das heißt in der Fach­spra­che: Während des Frei­wil­li­gen­diens­tes sind Frei­wil­li­ge als eigen­stän­di­ge Mit­glie­der pflicht­ver­si­chert in einer gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se. Die Kosten bezahlt die Einsatzstelle.

Nach dem Ende des Frei­wil­li­gen­diens­tes kannst du wieder in die Fami­li­en­ver­si­che­rung zurück. Und du kannst auch in die private Kran­ken­ver­si­che­rung zurück. Das musst du aber vor dem Frei­wil­li­gen­dienst mit der Ver­si­che­rung besprechen.

Wenn ein Frei­wil­li­gen­dienst länger als 6 Monate dauert, kannst du nach deinem 25. Geburts­tag länger in der Fami­li­en­ver­si­che­rung bleiben — und zwar genau so viele Monate, wie der Frei­wil­li­gen­dienst gedau­ert hat. Bei 12 Monaten Frei­wil­li­gen­dienst ist das dann ein Jahr länger als bei Men­schen, die keinen Frei­wil­li­gen­dienst gemacht haben. Das ist auch für bei­hil­fe­fä­hi­ge Kinder von Beamt*innen so. Nach­zu­le­sen ist dies in der Bun­des­bei­hil­fe­ver­ord­nung § 4 Abs. 2.